920.18
VNBV
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Regionale Vernetzungsprojekte
Art. 5 VNBV · Regionale Vernetzungsprojekte
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet regionale Vernetzungsprojekte.
2. Träger von regionalen Vernetzungsprojekten können auch einzelne oder mehrere Gemeinden, Stiftungen sowie öffentliche und privatrechtliche Organisationen sein. Die entsprechenden Vernetzungsprojekte bedürfen der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft.