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920.18 VNBV CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Kantonale Mindestanforderungen

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Art. 4 VNBV · Kantonale Mindestanforderungen

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt kantonale Mindestanforderungen an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und reicht sie der zuständigen Bundesstelle zur Genehmigung ein.

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