920.18
VNBV
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Beitragsberechtigte Personen
Art. 3 VNBV · Beitragsberechtigte Personen
1. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die bundesrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sich im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten vertraglich zu Massnahmen verpflichten.