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920.18 VNBV CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Beitragsberechtigte Personen

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Art. 3 VNBV · Beitragsberechtigte Personen

1. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die bundesrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sich im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten vertraglich zu Massnahmen verpflichten.

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