920.18
VNBV
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Beitragsberechtigte Flächen und Bäume
Art. 2 VNBV · Beitragsberechtigte Flächen und Bäume
1. Unterstützt werden Biodiversitätsförderflächen und Bäume, für die Vernetzungsbeiträge des Bundes beansprucht werden können, mit Ausnahme von artenreichen Grün- und Streuflächen im Sömmerungsgebiet.