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920.18 VNBV CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Beitragsberechtigte Flächen und Bäume

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Art. 2 VNBV · Beitragsberechtigte Flächen und Bäume

1. Unterstützt werden Biodiversitätsförderflächen und Bäume, für die Vernetzungsbeiträge des Bundes beansprucht werden können, mit Ausnahme von artenreichen Grün- und Streuflächen im Sömmerungsgebiet.

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