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920.18 VNBV CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) - Grundsatz

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Art. 1 VNBV · Grundsatz

1. Der Kanton fördert die Vernetzung und angepasste Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten mit Beiträgen.

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