920.17
LQBV
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Landschaftsqualitätsbeiträge (LQBV) - Umsetzungsprojekt
Art. 2 LQBV · Umsetzungsprojekt
1. Der Regierungsrat erlässt für die Ausrichtung von Landschaftsqualitätsbeiträgen ein kantonales Umsetzungsprojekt.
2. Das Umsetzungsprojekt legt mindestens die Landschaftsziele, die darauf ausgerichteten Massnahmen, die Beitragsansätze pro Massnahme, die Leistungen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die Bewirtschaftungsanforderungen, die Sanktionen sowie die Evaluation der Zielerreichung fest.
3. Die zuständige kantonale Stelle schliesst mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern den Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen ab. Die Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Beitragsanpassung entsprechend den verfügbaren finanziellen Mitteln.