920.17
LQBV
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Landschaftsqualitätsbeiträge (LQBV) - Grundsatz
Art. 1 LQBV · Grundsatz
1. Der Kanton leistet Landschaftsqualitätsbeiträge zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2. Die Beiträge werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.