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920.17 LQBV CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Landschaftsqualitätsbeiträge (LQBV) - Grundsatz

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Art. 1 LQBV · Grundsatz

1. Der Kanton leistet Landschaftsqualitätsbeiträge zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.

2. Die Beiträge werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.

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