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920.161 REBV CH-AR

Art. 3 Verordnung über zugelassene Rebsorten (RebV) - Weinspezifische Begriffe

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Art. 3 RebV · Weinspezifische Begriffe

1. In Ergänzung zu Anhang 1 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein gelten folgende weinspezifische Begriffe

Bezeichnungen: Auslese

Weinspezifische Begriffe: AOC-Wein, der nach definierten, nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien (Produktions- und Weinbereitungskriterien) hergestellt wurde. Aus den Kriterien muss hervorgehen, welches das unterscheidende Merkmal ist. Die Kriterien sind zu dokumentieren.

Bezeichnungen: Beerenauslese

Weinspezifische Begriffe: AOC-Wein, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall. Der natürliche Mindestzuckergehalt beträgt mindestens 26.0° Brix. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Bezeichnungen: Spätlese

Weinspezifische Begriffe: AOC-Wein aus Trauben, die frühestens 7 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen wurden. Der natürliche Zuckergehalt muss mindestens 0.7° Brix (3° Oe) über dem Jahresdurchschnitt liegen.

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