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920.16 CH-AR

Art. 9 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
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Art. 9 kWeinV · Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag

1. Der Regierungsrat bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.

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