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920.16 CH-AR

Art. 8 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Zugelassene Anbaumethoden

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
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Art. 8 kWeinV · Zugelassene Anbaumethoden

1. AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt

a) Stickelbau;

b) Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung);

c) Drahtbau in Querterrassenanlagen.

2. Der Regierungsrat kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.

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