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920.16 CH-AR

Art. 7 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Zugelassene Rebsorten

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
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Art. 7 kWeinV · Zugelassene Rebsorten

1. Der Regierungsrat bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.

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