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920.16 CH-AR

Art. 6 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Abgrenzung des geografischen Gebiets

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
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Art. 6 kWeinV · Abgrenzung des geografischen Gebiets

1. AOC-Wein besteht unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 3 Bst. a der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke zu mindestens 90 Prozent aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden stammen.

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