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920.16 CH-AR

Art. 5 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Grundsatz

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
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Art. 5 kWeinV · Grundsatz

1. Wein trägt die Bezeichnung "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Ausserrhoden" oder "AOC Appenzell Ausserrhoden", wenn die Voraussetzungen für AOC-Wein nach Art. 6 bis 11 erfüllt sind.

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