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920.16 CH-AR

Art. 4 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Rebbaukataster

II. Rebpflanzungen
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Art. 4 kWeinV · Rebbaukataster

1. Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein wird im Rebbaukataster nicht erfasst.

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