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920.16 CH-AR

Art. 3 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Erneuerung von Rebflächen

II. Rebpflanzungen
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Art. 3 kWeinV · Erneuerung von Rebflächen

1. Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres an das Landwirtschaftsamt.

2. Die Meldung enthält folgende Angaben

a) Weinbaugemeinde;

b) Parzellen-Nummer;

c) Rebfläche;

d) Rebsorten;

e) Pflanzjahr.

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