920.16
CH-AR
Art. 3 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Erneuerung von Rebflächen
II. Rebpflanzungen
Art. 3 kWeinV · Erneuerung von Rebflächen
1. Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres an das Landwirtschaftsamt.
2. Die Meldung enthält folgende Angaben
a) Weinbaugemeinde;
b) Parzellen-Nummer;
c) Rebfläche;
d) Rebsorten;
e) Pflanzjahr.