920.16
CH-AR
Art. 2 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Neuanpflanzung
II. Rebpflanzungen
Art. 2 kWeinV · Neuanpflanzung
1. Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung enthält
a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein;
b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.
2. Vor Erteilung der Bewilligung wird die Fachstelle für Natur und Landschaft angehört.
3. Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.
4. Neuanpflanzungen bis 400 m2 für den Eigengebrauch sind nicht bewilligungspflichtig.[4]