Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.16 CH-AR

Art. 14 Kantonale Weinverordnung (kWeinV)

IV. Systematische Weinlesekontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 kWeinV

1. Es findet eine systematische Weinlesekontrolle statt.

2. Das Landwirtschaftsamt kann die systematische Weinlesekontrolle und die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.

← Art. 13 kWeinV Kantonale Weinverordnung (kWeinV)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →