920.16
CH-AR
Art. 13 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Weinspezifische Begriffe
III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
Art. 13 kWeinV · Weinspezifische Begriffe
1. Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein. In Ergänzung dazu legt der Regierungsrat die im Kanton ergänzend geltenden weinspezifischen Begriffe fest.