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920.16 CH-AR

Art. 13 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Weinspezifische Begriffe

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
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Art. 13 kWeinV · Weinspezifische Begriffe

1. Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein. In Ergänzung dazu legt der Regierungsrat die im Kanton ergänzend geltenden weinspezifischen Begriffe fest.

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