920.16
CH-AR
Art. 12 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Geografische Zusatzbezeichnung
III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
Art. 12 kWeinV · Geografische Zusatzbezeichnung
1. AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen
a) Der Name der Gemeinde, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Gemeinde stammt;
b) der Name des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus dem entsprechenden Ortsteil stammt;
c) der Name der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Lage stammt.