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920.16 CH-AR

Art. 12 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Geografische Zusatzbezeichnung

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
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Art. 12 kWeinV · Geografische Zusatzbezeichnung

1. AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen

a) Der Name der Gemeinde, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Gemeinde stammt;

b) der Name des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus dem entsprechenden Ortsteil stammt;

c) der Name der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Lage stammt.

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