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Art. 11 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
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Art. 11 kWeinV · Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins

1. AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organoleptischen Prüfung.

2. Die analytische Prüfung umfasst insbesondere

a) Alkoholgehalt;

b) gesamte schweflige Säure.

3. Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungsschemen statt. Sie umfasst

a) Aussehen;

b) Geruch;

c) Geschmack;

d) Gesamteindruck.

4. Der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und 3 durch. Er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen.

5. Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung.

6. Der Kantonschemiker orientiert Produzentinnen und Produzenten sowie das Landwirtschaftsamt über das Resultat der Prüfung.

7. Der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

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