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920.16 CH-AR

Art. 10 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Zulässiges Verfahren der Weinherstellung

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
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Art. 10 kWeinV · Zulässiges Verfahren der Weinherstellung

1. AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt.

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