920.16
CH-AR
Art. 10 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) - Zulässiges Verfahren der Weinherstellung
III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
Art. 10 kWeinV · Zulässiges Verfahren der Weinherstellung
1. AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt.