920.14
TZV
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Tierzucht (TZV) - Andere Zuchtveranstaltungen
Art. 4 TZV · Andere Zuchtveranstaltungen
1. Für Auktionen, Ausstellungen und andere Veranstaltungen, die der Zucht von Nutztieren, der Bienenzucht oder der Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen dienen, können im Rahmen der bewilligten Kredite angemessene Beiträge an die Organisationskosten geleistet werden.
2. Beitragsgesuche sind mindestens zwei Monate vor der Durchführung der Veranstaltung an die Fachkommission zu stellen.