920.14
TZV
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Tierzucht (TZV) - Viehschauen
Art. 3 TZV · Viehschauen
1. Die Fachkommission koordiniert die im Kanton stattfindenden Viehschauen. Sie erlässt das jährliche Schauprogramm mit den Schauvorschriften und bestimmt die Experten für die Viehschauen.
2. Der Kanton richtet im Rahmen der Schauvorschriften Schauprämien aus. Er übernimmt die Kosten für die Viehschauexperten und für eine angemessene Publikation der Viehschauen.
3. Die Gemeinden stellen die Infrastruktur für die Viehschauen zur Verfügung und tragen bei zu einem möglichst reibungslosen Ablauf der Veranstaltungen.