920.14
TZV
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Tierzucht (TZV) - Fachkommission für Tierzucht
Art. 2 TZV · Fachkommission für Tierzucht
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft setzt eine Fachkommission für Tierzucht ein. Diese berät, beschliesst und vollzieht die Förderungsmassnahmen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht. Sie ist insbesondere zuständig für die Vergabe von Zuchtbeiträgen gemäss Art. 18 des Gesetzes über die Landwirtschaft.
2. Das Landwirtschaftsamt führt das Aktuariat der Fachkommission und leistet ihr Unterstützung beim Vollzug der Förderungsmassnahmen.