920.14
TZV
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Tierzucht (TZV) - Zweck
Art. 1 TZV · Zweck
1. Die Massnahmen dieser Verordnung bezwecken die Förderung der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere, die Förderung der Bienenzucht und die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen.