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920.14 TZV CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Tierzucht (TZV) - Zweck

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Art. 1 TZV · Zweck

1. Die Massnahmen dieser Verordnung bezwecken die Förderung der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere, die Förderung der Bienenzucht und die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen.

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