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920.13 AWV CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) - Pflanzenbehandlungsmittel

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Art. 8 AWV · Pflanzenbehandlungsmittel

1. Herbizide dürfen nur für die Einzelstockbehandlung verwendet werden. Flächenbehandlungen sind unzulässig.

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