920.13
AWV
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) - Düngerzufuhr
Art. 7 AWV · Düngerzufuhr
1. Für die Düngung der Bewirtschaftungsflächen ist alpeigener Dünger zu verwenden. Die Zufuhr natürlicher oder synthetischer Dünger ist nicht gestattet.
2. Ist der Nährstoffbedarf ausgewiesen und sprechen keine ökologischen Gründe dagegen, so kann das Landwirtschaftsamt eine Ausnahmebewilligung für die Düngerzufuhr erteilen.