920.13
AWV
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) - Futterzufuhr
Art. 5 AWV · Futterzufuhr
1. Die ortsübliche Sömmerungsdauer darf nicht durch Futterzufuhren verlängert werden. Erlaubt ist die Zufuhr von Rauhfutter zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen und die Zufuhr von Kraftfutter als übliche Ergänzung für Schweine und Kühe.