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920.13 AWV CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) - Schafe und Ziegen

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Art. 4 AWV · Schafe und Ziegen

1. Für die Bestossung mit Schafen und Ziegen ist vorgängig die Bewilligung des Landwirtschaftsamtes einzuholen.

2. Der Auftrieb von maximal sechs Schafen oder Ziegen und ihrer Jungtiere ist bewilligungsfrei, sofern sie dauernd überwacht werden.

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