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920.13 AWV CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) - Bestossung

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Art. 3 AWV · Bestossung

1. Die Anzahl der gesömmerten Tiere und die Dauer der Sömmerung sind dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen anzupassen. Spätester Termin für den Alpentlad von Rindvieh ist der 30. September.

2. Das Landwirtschaftsamt kann die zulässige Bestossung durch Verfügung festlegen. Es kann zudem Weisungen für die Überwachung der Tiere erteilen.

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