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920.13 AWV CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) - Bewirtschaftungsgrundsätze[[1]](#articletitle_text_fn_162273_2_1_c)

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Art. 2 AWV · Bewirtschaftungsgrundsätze[[1]](#articletitle_text_fn_162273_2_1_c)

1. Art und Ausmass der Bewirtschaftung haben sich nach ökologischen Grundsätzen zu richten. Unter diesen Grundvoraussetzungen sollen sie eine nachhaltige Nutzung der Bewirtschaftungsflächen gewährleisten, einen sachgerechten Betrieb ermöglichen und eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände fördern. Standorttypische Pflanzengesellschaften sind zu erhalten.

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