920.13
AWV
CH-AR
Art. 12 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) - Vorkaufsrecht[[1]](#articletitle_text_fn_162283_2_1_c)
Art. 12 AWV · Vorkaufsrecht[[1]](#articletitle_text_fn_162283_2_1_c)
1. Der Veräusserer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen.
2. Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.
3. Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen.