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920.13 AWV CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) - Vorpachtrecht[[1]](#articletitle_text_fn_162282_2_1_c)

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Art. 11 AWV · Vorpachtrecht[[1]](#articletitle_text_fn_162282_2_1_c)

1. Pachtverträge an Alpen sind vom Verpächter unmittelbar nach Vertragsschluss im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. Vorpachtrechte sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Pachtvertrages schriftlich beim Verpächter geltend zu machen, spätestens aber drei Monate nach Antritt der Pacht durch den Dritten.

3. Der Vorpachtberechtigte tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit dem Dritten abgeschlossen worden ist.

4. Das Vorpachtrecht entfällt, wenn die Alp an Nachkommen des Verpächters oder an Nachkommen des bisherigen Pächters verpachtet wird oder wenn sie Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bildet.

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