920.13
AWV
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) - Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 AWV · Zweck und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung der Alpen und die Ausübung der an ihnen bestehenden kantonalen Vorpacht- und Vorkaufsrechte.
2. Die Alpen umfassen das vom Bund festgelegte Sömmerungsgebiet.