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920.13 AWV CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) - Zweck und Geltungsbereich

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Art. 1 AWV · Zweck und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung der Alpen und die Ausübung der an ihnen bestehenden kantonalen Vorpacht- und Vorkaufsrechte.

2. Die Alpen umfassen das vom Bund festgelegte Sömmerungsgebiet.

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