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920.12 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) - Auslösung von Bundesbeiträgen

D. Beiträge zur Strukturverbesserung
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Art. 8 Strukturverbesserungsverordnung · Auslösung von Bundesbeiträgen

1. Die kantonale Finanzhilfe zur Gewährung des Bundesbeitrages entspricht in der Regel der vom Bund festgelegten kantonalen Minimalleistung.

2. Sie kann bei besonders aufwendigen und schwer finanzierbaren Vorhaben um höchstens 50% erhöht werden.

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