920.12
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) - Aufgaben
C. Landwirtschaftliche Kreditkasse
Art. 6 Strukturverbesserungsverordnung · Aufgaben
1. Die Kommission bewilligt die Investitionskredite und die Betriebshilfedarlehen gemäss den Vorschriften des Bundes sowie die Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds.
2. Der Geschäftsausschuss beaufsichtigt die Kreditverwaltung und die Kreditüberwachung.
3. Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Bearbeitung der Kreditgesuche, die Kreditverwaltung und die Überwachung der laufenden Kredite.