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920.12 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) - Organisation

C. Landwirtschaftliche Kreditkasse
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Art. 5 Strukturverbesserungsverordnung · Organisation

1. Das Landwirtschaftsamt führt die landwirtschaftliche Kreditkasse.

2. Die landwirtschaftliche Kreditkasse besteht aus den folgenden Organen

a) Kommission für Investitionskredite und Betriebshilfe (im folgenden: Kommission);

b) Geschäftsausschuss;

c) Geschäftsstelle.

3. Die Mitglieder der Kommission und des Geschäftsausschusses werden vom Regierungsrat gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission sowie den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle.

4. Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement.

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