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920.12 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) - Landwirtschaftsamt

B. Zuständigkeit
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Art. 4 Strukturverbesserungsverordnung · Landwirtschaftsamt

1. Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Beitrags- und Kreditgewährung.

2. Es überwacht die mit den Strukturverbesserungen verbundenen Unterhalts- und Bewirtschaftungsauflagen und veranlasst die Eintragung der Anmerkungen zur Sicherung der Strukturverbesserungen im Grundbuch.

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