920.12
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) - Landwirtschaftsamt
B. Zuständigkeit
Art. 4 Strukturverbesserungsverordnung · Landwirtschaftsamt
1. Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Beitrags- und Kreditgewährung.
2. Es überwacht die mit den Strukturverbesserungen verbundenen Unterhalts- und Bewirtschaftungsauflagen und veranlasst die Eintragung der Anmerkungen zur Sicherung der Strukturverbesserungen im Grundbuch.