920.12
CH-AR
Art. 11 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) - Einsprache, Rekurs
F. Rechtsschutz
Art. 11 Strukturverbesserungsverordnung · Einsprache, Rekurs
1. Gegen Entscheide und Verfügungen der Kommission der landwirtschaftlichen Kreditkasse kann innert 20 Tagen zuhanden der Kommission beim Präsidenten oder der Präsidentin Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide der Kommission kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren.