920.12
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) - Zweck
E. Agrarfonds
Art. 10 Strukturverbesserungsverordnung · Zweck
1. Aus dem kantonalen Agrarfonds werden zinsverbilligte oder zinslose Darlehen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben ausgerichtet, für welche keine Bundesmittel zur Verfügung stehen.
2. Der Einsatz von Darlehen aus dem Agrarfonds hat dem Förderungskonzept zu entsprechen.