Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.11 CH-AR

Art. 7 Pflanzenschutzverordnung - Abfindungen[[1]](#articletitle_text_fn_191059_2_1_c)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Pflanzenschutzverordnung · Abfindungen[[1]](#articletitle_text_fn_191059_2_1_c)

1. Die Fachstelle Pflanzenschutz kann Abfindungen ausrichten, wenn die angeordneten Massnahmen für die Betroffenen zu einer wirtschaftlichen Härte führen.

2. Entsprechende Begehren sind sofort, spätestens aber ein Jahr nach der Schädigung, einzureichen und zu begründen. Die Fachstelle Pflanzenschutz entscheidet in einem einfachen, für die Geschädigten kostenlosen Verfahren.

3. Keine Abfindungen werden ausgerichtet, wenn die Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Gegenständen notwendig geworden ist, weil die Betroffenen oder ihre Rechtsvorgänger Vorschriften oder Anordnungen nicht befolgt haben.

← Art. 6 Pflanzenschutzverordnung Organ des kantonalen Pflanzenschutzdienstes[[1]](#articletitle_text_fn_191053_2_1_c) Art. 8 Pflanzenschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →