920.11
CH-AR
Art. 6 Pflanzenschutzverordnung - Massnahmen gegen die Verschleppung durch Bienen[[1]](#articletitle_text_fn_191058_2_1_c)
Art. 6 Pflanzenschutzverordnung · Massnahmen gegen die Verschleppung durch Bienen[[1]](#articletitle_text_fn_191058_2_1_c)
1. Die Fachstelle Pflanzenschutz trifft Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung von Pflanzenkrankheiten durch Bienen. Sie kann insbesondere verbieten, dass Bienen während bestimmten Jahreszeiten aus Befallsgebieten in befallsfreie Zonen verstellt werden. Dabei handelt sie in Absprache mit dem Veterinäramt und den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren.