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Art. 5 Pflanzenschutzverordnung - Pflanzverbot für Wirtspflanzen[[1]](#articletitle_text_fn_191057_2_1_c)

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Art. 5 Pflanzenschutzverordnung · Pflanzverbot für Wirtspflanzen[[1]](#articletitle_text_fn_191057_2_1_c)

1. Die Neupflanzung von hochanfälligen Wildgehölzen und Zierpflanzen, die meldepflichtige Pflanzenkrankheiten übertragen (Wirtspflanzen), ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten.

2. AIs hochanfällig gelten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen, Pflanzenteile (Stecklinge, Edelreiser, Unterlagen usw.) dieser Gattungen oder Arten sowie die davon abgeleiteten Formen wie Hybriden oder Mutationen.

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