920.11
CH-AR
Art. 4 Pflanzenschutzverordnung - Rodung von befallenen Pflanzen und von Wirtspflanzen
Art. 4 Pflanzenschutzverordnung · Rodung von befallenen Pflanzen und von Wirtspflanzen
1. Die Fachstelle Pflanzenschutz verfügt die Rodung von befallenen Pflanzen. Sie entscheidet über die Art und Weise, wie die Pflanzen zu entfernen und zu vernichten sind.
2. Die Fachstelle Pflanzenschutz kann die vorsorgliche Rodung von Wirtspflanzen anordnen, wenn dies die Befallslage erfordert.
3. Die Gemeinden unterstützen die von der Fachstelle Pflanzenschutz angeordneten Bekämpfungsmassnahmen. Sie stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Personal, Material und Anlagen zur Verfügung.
4. Der Kanton vergütet die im Auftrag der Fachstelle Pflanzenschutz durch die Gemeinden oder durch Dritte ausgeführten Arbeiten.