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Art. 3 Pflanzenschutzverordnung - Meldepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_191055_2_1_c)

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Art. 3 Pflanzenschutzverordnung · Meldepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_191055_2_1_c)

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind für die Überwachung ihrer Pflanzenbestände selber verantwortlich.

2. Personen, die auf den von ihnen bewirtschafteten Grundstücken oder in deren Nähe, beim Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen oder bei der Arbeit auf Grundstücken, mit deren Pflege sie beauftragt sind, meldepflichtige Pflanzenkrankheiten feststellen oder wahrzunehmen glauben, haben dies der Fachstelle Pflanzenschutz zu melden.

3. Die Fachstelle Pflanzenschutz sorgt dafür, dass die gemeldeten Pflanzen umgehend besichtigt und allenfalls Proben für eine Inspektion entnommen werden. Den beauftragten Organen ist der freie Zutritt zu den Anlagen und die Entnahme von Pflanzenproben zu gestatten. An befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen dürfen ohne die Zustimmung der Fachstelle Pflanzenschutz keine Eingriffe vorgenommen werden, bis die Pflanzen besichtigt sind und über das weitere Vorgehen entschieden ist.

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