920.11
CH-AR
Art. 2 Pflanzenschutzverordnung - Fachstelle Pflanzenschutz
Art. 2 Pflanzenschutzverordnung · Fachstelle Pflanzenschutz
1. Die Fachstelle Pflanzenschutz beobachtet und überwacht die pflanzengesundheitliche Lage im Kanton.
2. Sie trifft nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung von Pflanzenkrankheiten zu verhindern.
3. Sie unterhält einen Pflanzenschutz-Beratungsdienst.