920.1
CH-AR
Art. 9 Gesetz über die Landwirtschaft - Berufsbildung
3. Abschnitt: Grundlagenverbesserung - I. Bildung und Beratung
Art. 9 Gesetz über die Landwirtschaft · Berufsbildung
1. Der Kanton sorgt für Aus-, Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten in den landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufen und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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