920.1
CH-AR
Art. 8 Gesetz über die Landwirtschaft - f) Gemeinden
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 8 Gesetz über die Landwirtschaft · f) Gemeinden
1. Die Gemeinden
a) stellen die Infrastruktur für Viehschauen zur Verfügung;
b) stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tierische Abfälle bereit;
c) erheben und kontrollieren die landwirtschaftlichen Betriebsdaten;
d) wirken bei Massnahmen für die Tiergesundheit und den Tierschutz mit.
2. Durch Verordnung können ihnen weitere Aufgaben übertragen werden.
3. Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben mit Zustimmung des zuständigen Departements auf Zweckverbände oder Private übertragen.