920.1
CH-AR
Art. 7 Gesetz über die Landwirtschaft - e) Besondere Kommissionen
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 7 Gesetz über die Landwirtschaft · e) Besondere Kommissionen
1. Das bäuerliche Bodenrecht, das landwirtschaftliche Pachtrecht und das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfen werden von speziellen Kommissionen vollzogen.