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920.1 CH-AR

Art. 7 Gesetz über die Landwirtschaft - e) Besondere Kommissionen

2. Abschnitt: Zuständigkeit
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Art. 7 Gesetz über die Landwirtschaft · e) Besondere Kommissionen

1. Das bäuerliche Bodenrecht, das landwirtschaftliche Pachtrecht und das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfen werden von speziellen Kommissionen vollzogen.

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