920.1
CH-AR
Art. 5 Gesetz über die Landwirtschaft - c) Landwirtschaftsamt
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 5 Gesetz über die Landwirtschaft · c) Landwirtschaftsamt
1. Das Landwirtschaftsamt vollzieht das Landwirtschaftsrecht des Bundes und dieses Gesetz, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
2. Es ist namentlich zuständig für
a) * die landwirtschaftliche Beratung;
b) den Vollzug der Direktzahlungen und anderer Beiträge;
c) die qualitative Förderung der Viehzucht und der Pflanzenproduktion;
d) die Unterstützung von Strukturverbesserungen;
e) Information und Öffentlichkeitsarbeit.