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920.1 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Landwirtschaft - c) Landwirtschaftsamt

2. Abschnitt: Zuständigkeit
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Art. 5 Gesetz über die Landwirtschaft · c) Landwirtschaftsamt

1. Das Landwirtschaftsamt vollzieht das Landwirtschaftsrecht des Bundes und dieses Gesetz, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.

2. Es ist namentlich zuständig für

a) * die landwirtschaftliche Beratung;

b) den Vollzug der Direktzahlungen und anderer Beiträge;

c) die qualitative Förderung der Viehzucht und der Pflanzenproduktion;

d) die Unterstützung von Strukturverbesserungen;

e) Information und Öffentlichkeitsarbeit.

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